Satzung der Gießener Rudergesellschaft 1877 e.V.
Präambel
Der Verein wurde am 20. Januar 1877 als Gießener Rudergesellschaft 1877 gegründet. Die vorliegende Satzung folgt der Verfassung des Vereins vom 14. Februar 1975 unter Wahrung der bisherigen Traditionen.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Gießener Rudergesellschaft 1877 e.V.” Er hat seinen Sitz in Gießen und ist unter dem Aktenzeichen VR 663 in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Gießen eingetragen.
(2) Die Vereinsflagge ist nachstehend abgebildet. Die Farben sind rot-weiß-rot mit schwarzer Gösch.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Grundlage (im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung) die Förderung des Sports, insbesondere des Rudersports. Dieser Zweck wird durch Errichtung und Unterhaltung von Sport- und Vereinsanlagen, Anschaffung von Sportgeräten, Ermöglichung der sportlichen Übungen und Leistungen sowie Ausbildung von Übungsleitern verwirklicht.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind:
- natürliche, volljährige und juristische Personen als ordentliche Mitglieder,
- jugendliche Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als jugendliche Mitglieder,
- Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende.
(2) Die Gemeinschaft der jugendlichen Mitglieder bildet die Jugendabteilung.
(3) Wer als Mitglied in den Verein eintreten will, hat einen Aufnahmeantrag in Textform an den Vorstand zu richten. Jugendliche Personen bedürfen hierzu der Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ($ 7 Abs.1). Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Stimmberechtigt sind Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
(5) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern, verdiente frühere Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Über ihre Ernennung entscheidet eine Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge und ggf. Umlagen an den Verein zu zahlen. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag und bei Vorliegen besonderer Gründe, die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen für einzelne Mitglieder zu ermäßigen, zu stunden oder zeitweise zu erlassen.
(7) Der Vorstand ist ermächtigt, die Zahlungsweise der Beiträge und Umlagen festzusetzen. Wer mit seinen fälligen Zahlungen länger als drei Monate in Verzug bleibt, kann vom Vorstand für die Dauer seiner Säumnis von der Ausübung seines Stimmrechts ausgeschlossen werden und verliert das Recht zur Benutzung der Vereinsanlagen.
(8) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein, durch Tod oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte im Verein, etwaige Zahlungsrückstände sind unverzüglich auszugleichen.
(9) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann frühestens nach einem Jahr Mitgliedschaft und zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung muss spätestens einen Monat vor Jahresschluss beim Vorstand in Textform eingegangen sein. Aus wichtigem Grund kann ein Austritt mit sofortiger Wirkung erfolgen. Der Vorstand entscheidet über ein solches Gesuch mit einfacher Mehrheit.
(10) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand auf Antrag eines jeden stimmberechtigten Mitgliedes aus wichtigem Grund mit Dreiviertelmehrheit der Vorstandsmitglieder beschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
- eine erhebliche Verletzung der Vereinsinteressen,
- ein wesentlicher Verstoß gegen die Satzungsinhalte,
- unfaires und unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder Dritten, sofern letzteres dazu geeignet ist, das Ansehen des Vereins nachhaltig zu schädigen,
- Rückstand mit fälligen Mitgliedsbeiträgen von mehr als sechs Monatsbeiträgen länger als dreißig Tage.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter angemessener Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich zu den Ausschlussgründen zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Der Vorstand hat dann innerhalb von zwei weiteren Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss einzuberufen, andernfalls ist der Ausschließungsbeschluss unwirksam. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, ist der Ausschließungsbeschluss mit Ablauf der Monatsfrist wirksam und die Mitgliedschaft beendet.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen finden statt als:
- Jahreshauptversammlung,
- außerordentliche Mitgliederversammlung,
- Jugendversammlung.
(2) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform jeweils mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Die besondere Bezeichnung des Gegenstandes der Einberufung ist nur im Fall des § 4 Abs. 6 (Beiträge, Umlagen), des § 4 Abs. 10 (Ausschluss), des § 6 Abs. 9 (Satzungsänderungen), des § 7 Abs. 4 (außerordentliche Vorstandswahl), des § 7 Abs. 5 (Amtsenthebung) und des § 8(Auflösung des Vereins) erforderlich.
(2a) Sofern in der Einberufung angegeben, tagt die Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit am Versammlungsort – im Regelfall mittels Videokonferenzsystem. Die Mitgliederrechte werden im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt.
(3) Die Leitung der Mitgliederversammlungen obliegt den Vorsitzenden in der Reihenfolge des § 7 Abs. 1.
(4) Die Vorsitzenden müssen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(5) Die Einberufung, die Leitung und die Inhalte der Jugendversammlung regelt die Jugendordnung.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sind weniger als ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann der Versammlungsleiter die Beschlussfassung über ihm wichtig erscheinende Angelegenheiten aussetzen.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Versammlung wählt den Protokollführer; er unterzeichnet das Protokoll gemeinsam mit dem Versammlungsleiter.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Ausnahme der in der Satzung besonders vorgesehenen Fälle mit einfacher Mehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(9) Über Satzungsänderungen und die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
(10) Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Es ist eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel bei Wahlen und im Fall der besonderen Bezeichnung des Gegenstandes der Einberufung durchzuführen, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
(11) Zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens bis Ende März, soll die Jahreshauptversammlung stattfinden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(12) Anträge an die Jahreshauptversammlung müssen bei dem Vorstand bis zum Ende des vorherigen Geschäftsjahres in Textform eingereicht sein, um auf die Tagesordnung gesetzt zu werden. Weitere Anträge, außer Anträge auf Änderung der Satzung und der Beiträge oder Umlagen, können mit Zustimmung der Versammlung behandelt werden.
(13) In der Jahreshauptversammlung muss folgende Tagesordnung behandelt werden:
- Jahresberichte des Vorstandes,
- Kassenbericht,
- Bericht der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl eines Rechnungsprüfers,
- Vorlage eines Jahresbudgets.
Weitere Tagesordnungspunkte und die Reihenfolge der Tagesordnung legt der Vorstand in der Einladung zu der jeweiligen Versammlung fest.
(14) Der Versammlungsleiter leitet im Wahljahr die Jahreshauptversammlung auch nach der Entlastung des Vorstandes bis zur erfolgten Wahl eines der Vorsitzenden, der dann die Leitung der Versammlung übernimmt.
(15) Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand (§ 7) und jedes Jahr einen von zwei Rechnungsprüfern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, für eine Amtszeit von jeweils zwei Jahren. Die Wahl eines nicht anwesenden Mitglieds ist nur zulässig, wenn seine Zustimmung in Textform vorliegt. Sie bestätigt den durch die Jugendversammlung gewählten Jugendvertreter.
(16) Die Rechnungsprüfer überwachen die Kassenführung des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden für die Verwaltung,
- dem Vorsitzenden für den Sport,
- dem Vorsitzenden für die Öffentlichkeitsarbeit,
- dem Schatzmeister,
- dem Jugendvertreter und
- bis zu vier Beisitzern.
(2) Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden. Je zwei Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand hat die laufenden Angelegenheiten des Vereins zu erledigen, das Vereinsvermögen zu verwalten, Mitgliederversammlungen einzuberufen und zu leiten und deren Beschlüsse durchzuführen.
(4) Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung oder in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(5) Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung vorzeitig seines Amtes mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder enthoben werden, wenn die Versammlung zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein anderes Mitglied bestimmen. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 8 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher schriftlich einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, falls in der Versammlung die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend ist. Eine zweite Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn sie vier Wochen vorher erneut schriftlich einberufen worden ist. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Die Versammlung wählt bis zu drei Liquidatoren aus den Mitgliedern des Vorstandes, die in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen einzutragen sind und gemäß den Bestimmungen des BGB die Liquidation durchführen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gießen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn des § 3 der Satzung zu verwenden hat. Die errungenen Regattapreise sollen dem Deutschen Ruderverband übergeben werden.
Gießen, 18.12.2020
Alexander Klenk |
Johannes Birkhan |
Christopher Nübel |
Vorsitzender Verwaltung |
Vorsitzender Sport |
Vorsitzender Öffentlichkeit |